Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Unsere Tätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten
erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht
übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.
2. Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch schriftliche
Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis
etwa des Objekt-Exposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilten Auskünfte zustande.
3. Unsere Nachweise/Vermittlungstätigkeit, Exposees etc. sind ausschließlich für den
adressierten Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte
ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unseres Nachweises/Vermittlungstätigkeit zur
Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das
Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere
Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden,
soweit keine Interessenkollision vorliegt.
5. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten
Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der
wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
6. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei
Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit der maklerseits
geleisteten Maklertätigkeit steht. Die Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von
unserem Vertragspartner mitzuteilen.
7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind
ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig
festgestellt ist.
8. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich
unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres
Nachweises/Exposees mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, gilt die Ursächlichkeit der
Maklertätigkeit als unwiderlegbar vermutet, wenn der Empfänger danach den Hauptvertrag
abschließt. In diesem Fall ist der Empfänger verpflichtet, an Provision die in den jeweiligen
Angeboten aufgeführten Beträge (vgl. Ziff. 1) zu zahlen. Der Einwand fehlender
Ursächlichkeit ist ausgeschlossen
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der
vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.
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